Vollstreckung Besuchsrecht | Vollstreckung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 3 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juli 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Juli 2023 ZK2 2023 47 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Vollstreckung Besuchsrecht (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 2. Juni 2023, ZES 2023 85);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels Leistung des Kostenvor- schusses nicht eintrat (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1);
- der Einzelrichter am Bezirksgericht March zur Begründung im Wesentli- chen ausführte, das erste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abgewiesen worden und das zweite Gesuch brauche nicht (nochmals) behandelt zu werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, veränderte Verhältnisse geltend zu machen und die notwendigen Unter- lagen für die Beurteilung seines Gesuchs einzureichen, ausserdem erweise es sich als rechtsmissbräuchlich, ein erneutes Gesuch auf derselben Grundlage zu stellen (angefochtene Verfügung E. 2);
- der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 5. Juli 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde erhob (KG-act. 1) und mit Verfügung vom 6. Juli 2023 Ge- legenheit erhielt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Be- schwerdefrist sei aufgrund von Art. 145 ZPO stillgestanden (KG-act. 3);
- der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 nicht für das summarische Verfahren gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Parteien auf die Ausnahmen nach Art. 145 Abs. 2 ZPO hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO);
- die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keinen entspre- chenden Hinweis auf die Ausnahmen nach Art. 145 Abs. 2 ZPO enthält (ange- fochtene Verfügung Dispositivziffer 3);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dem Beschwerdeführer aus dem fehlenden Hinweis keine Nachteile erwachsen dürfen (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 145 ZPO N 8) und die Rechtsmittelfrist daher als gewahrt zu betrachten ist, obwohl die Be- schwerde nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde;
- die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), sie mithin Anträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in- wiefern der angefochtene Entscheid zu ändern ist (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 und 7), und in der Beschwerdebegrün- dung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15);
- die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat, wobei es nicht genügt, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 7 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2);
- sie im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben
Kantonsgericht Schwyz 4 etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18);
- der Beschwerdeführer in seiner schwer verständlichen Beschwerde nebst zahlreichen Zitierungen verschiedener Gesetzesartikel sinngemäss vor- bringt, die Vorinstanz benutze banale Argumente (KG-act. 1 S. 2), die Ge- richtskostenvorschüsse seien als gegenstandslos zu betrachten (KG-act. 1 S. 3) bzw. hätten ihm überhaupt nicht zugestellt werden dürfen (KG-act. 1 S. 4) und alles sei rechtzeitig eingereicht worden (KG-act. 1 S. 7);
- die Beschwerde indessen keine Anträge enthält, aus denen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid zu ändern ist, und der Beschwerdefüh- rer in der Begründung nicht auf die angefochtene Verfügung sowie die einzel- nen Erwägungen eingeht;
- er sich insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wo- nach der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei bzw. das zweite Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht habe behandelt werden müssen, auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung insofern an einem Beschwerdegrund krankt;
- auf die Beschwerde daher mangels Anträge und Begründung nicht ein- zutreten ist;
- die ungenügende Begründung ein Fehler ist, der nicht verbessert wer- den kann (BGE 134 II 244, E. 2.4.2; BGE 126 III 30, E. 1b; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungs-
Kantonsgericht Schwyz 5 führer aufzuerlegen sind und mangels Anträgen und Aufwands keine Parteien- tschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 3 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. Juli 2023 kau